Kurzstellungnahme des Büro Scheuermann zu Fragen des Gemeinderats.

Grafische Darstellung des Ablaufschemas UVG 

Frage 1. Auf welcher Basis wurden die Gewichtungsfaktoren der einzelnen geprüften Schutzgüter im Rahmen
des Vergleichs der Trassenvarianten gewählt?
Antwort / Stellungnahme:
Die Basis für die Wahl der Gewichtungsfaktoren (s.auch Antwort zu Frage 7.) resultiert aus den Ergebnissen der Bestands- und Wirkungsanalyse (-> Erfassung und Bewertung des Bestandes sowie der Konflikte/Wirkungen anhand der im Scoping abgestimmten Bewertungsverfahren) und den Möglichkeiten der Minimierung von Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der rechtlichen und fachlichen Bewertungsmaßstäbe.

Frage 2. Sind die Gewichtungsfaktoren auf Grundlage wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse bzw. auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder Richtlinien angesetzt worden?
Antwort / Stellungnahme: Die Gewichtungsfaktoren sind projektbezogen unter Berücksichtigung rechtlicher und fachlicher Bewertungsrnaßstäbe und Ausrichtung auf die Zielformulierung angesetzt worden.
Unmittelbare/konkrete Vorgaben, wie eine Gewichtung vorzunehmen ist, gibt es weder von wissenschaftlicher- noch von rechtlicher -/verwaltungstechnischer Seite. Vgl. auch Antwort zu Frage 1.

Frage 3.
Besteht in der Wahl der Gewichtung jedes einzelnen Schutzgutes bei dem Gesamtvergleich der Trassenvarianten ein Ermessensspielraum des Gutachters?
Antwort / Stellungnahme:
Da, wie oben dargelegt, keine konkreten Vorgaben vorliegen, besteht zwangsläufig bei der Wahl der Gewichtung bzw. des Gewichtungsfaktors für die einzelnen Schutzgüter im Variantenvergleich ein Ermessensspielraum für den Gutachter.
Es werden jedoch bereits zu Beginn der Untersuchung, z.B. bei der Abstimmung des Untersuchungsrahmens (Scoping), Festlegungen getroffen, welche die Vorgehensweise und Zielrichtung vorgeben (projektspezifische Konventionsbildung).
Es gibt somit kein allgemeinverbindliches Vorgehen, da jede Planung /jeder Planungsraum projektspezifisch bewertet und die Wirkungen demgemäß eingeschätzt werden müssen.

Frage 4.
Inwieweit wäre eine Anfechtung der UVS in Bezug auf die Wahl der Gewichtungsfaktoren möglich und
im Ergebnis durchsetzbar (Stichwort: gerichtliche Überprüfung)?
Antwort / Stellungnahme:
Die UVS stellt die vom Vorhabenträger beizubringenden Unterlagen für das verwaltungsbehördliche
Verfahren (UVP) zusammen. Durch die UVP werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens geprüft.
Neben der UVS werden bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auch die Stellungnahmen der Behörden und Verbände sowie der Öffentlichkeit miteingestellt.
Die UVS ist Instrument/Hilfsmittel für die Planfeststellungsbehörde zur Bewertung der Auswirkungen
des Vorhabens auf die Umwelt. In der Planfeststellung erfolgt die Gesamtabwägung, in der ein anderes
Wertgefüge als in der UVS zugrundegelegt wird.
Der Planfeststellungsbeschluß hat rechtliche Verbindlichkeit. Erst hier ist eine Anfechtung möglich,
wenn nicht korrekt zwischen den einzelnen Belangen abgewogen wurde.
Da es, wie oben dargestellt, keine verbindlichen Vorgaben zum Variantenvergleich und zu Bewertungsmethoden in der UVS gibt, herrscht hier insoweit Methodenvielfalt bzw. gutachterliche Freiheit in Abstimmung / Konventionsbildung mit den TÖB (s. Scopingtermin). Eine Anfechtung / gerichtliche Überprüfung der UVS in Bezug auf die Wahl der Gewichtungsfaktoren hätte von daher u.E. sehr geringe Aussichten auf Erfolg, zumal das Ergebnis der Untersuchung auch ohne Gewichtungsfaktoren vor-
liegt und sich die Reihenfolge zwischen den Varianten 1b und IV auch durch die Gewichtung nicht ändert.
Zum allgemeinen Verfahrensablauf der UVP und der Einordnung des derzeitigen Verfahrensstandes gibt das in der Anlage beigefügte Ablaufschema übersichtliche Informationen.

Frage 5.
Was steht im Bundesimmissionsschutzgesetz über das "Schutzgut Mensch" (Umweltverträglichkeitsstudie S.21)?
Antwort / Stellungnahme:
Wesentliche Aussagen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIMSchG) die das Schutzgut Mensch betreffen sind in den §§ 1, 41 und 50 getroffen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Unter anderen Schutzgütern soll der Mensch vor schädlichen Umwelteinwirkungen, vor Gefahren und vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen geschützt und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorgebeugt werden.
§41 Straßen und Schienenwege
Abs. 1 bestimmt, daß beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen usw. sicherzustellen ist, daß dadurch keine schädlichen Umweltwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach Stand der Technik vermeidbar sind.
Abs. 2 beschränkt diese Bestimmung darauf, daß die Kosten der Schutzmaßnahme im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen müssen.
§ 50 Planung
Bei raumbedeutsamen Planungen sind schädliche Umwelteinwirkungen auf z.B. auf Wohngebiete so
weit wie möglich zu vermeiden.
Die Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) beziehen sich auf den § 50 und den § 41 des B1mSchG.

Frage 6.
Was sind die Grundlagen in Tabellen 2.1 und 2.2 für die Zuweisung der Ränge zu den einzelnen
Schutzgütern bei den Varianten 1 bis IV, insbesondere beim Schutzgut Erholung [Landschaft bei den
Varianten 1b (Rang 4) und IV (Rang 2)?
Antwort / Stellungnahme:
Die Tabellen G 2.1 und G 2.2 dienen der Übersicht der Rangfolgen der Varianten und sind grundsätzlich
in ihrer Aussage zu unterscheiden:
Die Tabelle G 2.1 ist schutzgutbezogenes Teilergebnis im Variantenvergleich. Sie stellt zusammenfassend das Ergebnis der Risikoanalyse (ökologisches Risiko) je Schutzgut und Variante ohne Gewichtung gegenüber . Grundlage für die Zuweisung von Rängen in Bezug auf das ökologische Risiko ist die Wirkungsprognose, bei der die Wirkungen des Vorhabens erfaßt und beurteilt werden und nach Schutzgütern getrennt die Varianten verglichen werden. Das Verfahren der Bewertung und Beurteilung entspricht den beim Scopingtermin mit den Fachbehörden abgestimmten Bewertungsrahmen bzw. Bewertungsverfahren.
Die Ergebnisdarstellung in der Tabelle G 2.1 beinhaltet noch keine Gewichtung einzelner Schutzgüter und ermöglicht einen schutzgutbezogenen Vergleich der Varianten.
Demgegenüber stellt die Tabelle G 2.2 eine Möglichkeit (abhängig von den Gewichtungsfaktoren) einer subjektiven Gesamtschau dar, die eigentlich nur richtungsweisenden Charakter haben soll.
Die in Tabelle G 2.2 vorgenommene Wahl der Gewichtungsfaktoren ist auf dem Tabellenblatt und im Kap. 1 0 "Abschließende Empfehlung" ausführlich erläutert.
Eine Änderung in der Rangfolge der Neubauvarianten im Variantenvergleich würde sich rein rechnerisch erst ab einem Zahlenwert <5 für den Gewichtungsfaktor beim Schutzgut Mensch zugunsten der Variante 1b ergeben. Zudem berücksichtigt die Tabelle die möglichen Minderungsmaßnahmen insbesondere in Bezug auf den Lärmschutz nicht (-> hierzu vgl. Tab. G. 1.7, bei der die Variante IV mit den vorgesehenen Lärmschutz-Maßnahmen nach der 16. B1mSchV bezogen auf das Schutzgut"Mensch/Wohnen" insgesamt die beste Variante darstellt).

Frage 7.
Was sind die Grundlagen für die subjektiven Gewichtungsfaktoren bei Tabelle 2.2?
Antwort / Stellungnahme:
Vgl. die Antworten auf die Fragen 1, 2 und 6. Zusammenfassend sind also als Grundlage der subjektiven Gewichtungsfaktoren zu nennen:
- die Kenntnisse der Projektgrundlagen (Erhebung und Bewertung der Bestandsdaten für die Schutzgüter, die Variantendiskussion)
- die Kenntnisse der Projektwirkungen (variantenspezifische Wirkungsprognose)
- die Kenntnisse der Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen
- die gutachterlichen Erfahrungen bei vergleichbaren Aufgaben, insbesondere auch die Gewichtung
der Umweltziele, sowie die rechtlichen Bewertungsmaßstäbe.


 
Ablaufschema der Umweltverträglichkeitsstudie