Frage 1. Auf welcher Basis wurden die Gewichtungsfaktoren
der einzelnen geprüften Schutzgüter im Rahmen
des Vergleichs der Trassenvarianten gewählt?
Antwort / Stellungnahme:
Die Basis für die Wahl der Gewichtungsfaktoren (s.auch Antwort zu Frage
7.) resultiert aus den Ergebnissen der Bestands- und Wirkungsanalyse (->
Erfassung und Bewertung des Bestandes sowie der Konflikte/Wirkungen anhand
der im Scoping abgestimmten Bewertungsverfahren) und den Möglichkeiten
der Minimierung von Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der rechtlichen
und fachlichen Bewertungsmaßstäbe.
Frage 2. Sind die Gewichtungsfaktoren auf Grundlage
wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse bzw. auf Grund gesetzlicher Vorgaben
oder Richtlinien angesetzt worden?
Antwort / Stellungnahme: Die Gewichtungsfaktoren sind projektbezogen
unter Berücksichtigung rechtlicher und fachlicher Bewertungsrnaßstäbe und
Ausrichtung auf die Zielformulierung angesetzt worden.
Unmittelbare/konkrete Vorgaben, wie eine Gewichtung vorzunehmen ist,
gibt es weder von wissenschaftlicher- noch von rechtlicher -/verwaltungstechnischer
Seite. Vgl. auch Antwort zu Frage 1.
Frage 3.
Besteht in der Wahl der Gewichtung jedes einzelnen
Schutzgutes bei dem Gesamtvergleich der Trassenvarianten ein Ermessensspielraum
des Gutachters?
Antwort / Stellungnahme:
Da, wie oben dargelegt, keine konkreten Vorgaben vorliegen, besteht
zwangsläufig bei der Wahl der Gewichtung bzw. des Gewichtungsfaktors für
die einzelnen Schutzgüter im Variantenvergleich ein Ermessensspielraum
für den Gutachter.
Es werden jedoch bereits zu Beginn der Untersuchung, z.B. bei der Abstimmung
des Untersuchungsrahmens (Scoping), Festlegungen getroffen, welche die
Vorgehensweise und Zielrichtung vorgeben (projektspezifische Konventionsbildung).
Es gibt somit kein allgemeinverbindliches Vorgehen, da jede Planung
/jeder Planungsraum projektspezifisch bewertet und die Wirkungen demgemäß
eingeschätzt werden müssen.
Frage 4.
Inwieweit wäre eine Anfechtung der UVS in Bezug
auf die Wahl der Gewichtungsfaktoren möglich und
im Ergebnis durchsetzbar (Stichwort: gerichtliche
Überprüfung)?
Antwort / Stellungnahme:
Die UVS stellt die vom Vorhabenträger beizubringenden Unterlagen für
das verwaltungsbehördliche
Verfahren (UVP) zusammen. Durch die UVP werden die Umweltauswirkungen
des Vorhabens geprüft.
Neben der UVS werden bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des
Vorhabens auch die Stellungnahmen der Behörden und Verbände sowie der Öffentlichkeit
miteingestellt.
Die UVS ist Instrument/Hilfsmittel für die Planfeststellungsbehörde
zur Bewertung der Auswirkungen
des Vorhabens auf die Umwelt. In der Planfeststellung erfolgt die Gesamtabwägung,
in der ein anderes
Wertgefüge als in der UVS zugrundegelegt wird.
Der Planfeststellungsbeschluß hat rechtliche Verbindlichkeit. Erst
hier ist eine Anfechtung möglich,
wenn nicht korrekt zwischen den einzelnen Belangen abgewogen wurde.
Da es, wie oben dargestellt, keine verbindlichen Vorgaben zum Variantenvergleich
und zu Bewertungsmethoden in der UVS gibt, herrscht hier insoweit Methodenvielfalt
bzw. gutachterliche Freiheit in Abstimmung / Konventionsbildung mit den
TÖB (s. Scopingtermin). Eine Anfechtung / gerichtliche Überprüfung der
UVS in Bezug auf die Wahl der Gewichtungsfaktoren hätte von daher u.E.
sehr geringe Aussichten auf Erfolg, zumal das Ergebnis der Untersuchung
auch ohne Gewichtungsfaktoren vor-
liegt und sich die Reihenfolge zwischen den Varianten 1b und IV auch
durch die Gewichtung nicht ändert.
Zum allgemeinen Verfahrensablauf der UVP und der Einordnung des derzeitigen
Verfahrensstandes gibt das in der Anlage beigefügte Ablaufschema übersichtliche
Informationen.
Frage 5.
Was steht im Bundesimmissionsschutzgesetz über
das "Schutzgut Mensch" (Umweltverträglichkeitsstudie S.21)?
Antwort / Stellungnahme:
Wesentliche Aussagen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIMSchG) die
das Schutzgut Mensch betreffen sind in den §§ 1, 41 und 50 getroffen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Unter anderen Schutzgütern soll der Mensch vor schädlichen Umwelteinwirkungen,
vor Gefahren und vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen geschützt
und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorgebeugt werden.
§41 Straßen und Schienenwege
Abs. 1 bestimmt, daß beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen
usw. sicherzustellen ist, daß dadurch keine schädlichen Umweltwirkungen
durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach Stand der Technik
vermeidbar sind.
Abs. 2 beschränkt diese Bestimmung darauf, daß die Kosten der Schutzmaßnahme
im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen müssen.
§ 50 Planung
Bei raumbedeutsamen Planungen sind schädliche Umwelteinwirkungen auf
z.B. auf Wohngebiete so
weit wie möglich zu vermeiden.
Die Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) beziehen sich auf
den § 50 und den § 41 des B1mSchG.
Frage 6.
Was sind die Grundlagen in Tabellen 2.1 und 2.2
für die Zuweisung der Ränge zu den einzelnen
Schutzgütern bei den Varianten 1 bis IV, insbesondere
beim Schutzgut Erholung [Landschaft bei den
Varianten 1b (Rang 4) und IV (Rang 2)?
Antwort / Stellungnahme:
Die Tabellen G 2.1 und G 2.2 dienen der Übersicht der Rangfolgen der
Varianten und sind grundsätzlich
in ihrer Aussage zu unterscheiden:
Die Tabelle G 2.1 ist schutzgutbezogenes Teilergebnis im Variantenvergleich.
Sie stellt zusammenfassend das Ergebnis der Risikoanalyse (ökologisches
Risiko) je Schutzgut und Variante ohne Gewichtung gegenüber . Grundlage
für die Zuweisung von Rängen in Bezug auf das ökologische Risiko ist die
Wirkungsprognose, bei der die Wirkungen des Vorhabens erfaßt und beurteilt
werden und nach Schutzgütern getrennt die Varianten verglichen werden.
Das Verfahren der Bewertung und Beurteilung entspricht den beim Scopingtermin
mit den Fachbehörden abgestimmten Bewertungsrahmen bzw. Bewertungsverfahren.
Die Ergebnisdarstellung in der Tabelle G 2.1 beinhaltet noch keine
Gewichtung einzelner Schutzgüter und ermöglicht einen schutzgutbezogenen
Vergleich der Varianten.
Demgegenüber stellt die Tabelle G 2.2 eine Möglichkeit (abhängig von
den Gewichtungsfaktoren) einer subjektiven Gesamtschau dar, die eigentlich
nur richtungsweisenden Charakter haben soll.
Die in Tabelle G 2.2 vorgenommene Wahl der Gewichtungsfaktoren ist
auf dem Tabellenblatt und im Kap. 1 0 "Abschließende Empfehlung" ausführlich
erläutert.
Eine Änderung in der Rangfolge der Neubauvarianten im Variantenvergleich
würde sich rein rechnerisch erst ab einem Zahlenwert <5 für den Gewichtungsfaktor
beim Schutzgut Mensch zugunsten der Variante 1b ergeben. Zudem berücksichtigt
die Tabelle die möglichen Minderungsmaßnahmen insbesondere in Bezug auf
den Lärmschutz nicht (-> hierzu vgl. Tab. G. 1.7, bei der die Variante
IV mit den vorgesehenen Lärmschutz-Maßnahmen nach der 16. B1mSchV bezogen
auf das Schutzgut"Mensch/Wohnen" insgesamt die beste Variante darstellt).
Frage 7.
Was sind die Grundlagen für die subjektiven Gewichtungsfaktoren
bei Tabelle 2.2?
Antwort / Stellungnahme:
Vgl. die Antworten auf die Fragen 1, 2 und 6. Zusammenfassend sind
also als Grundlage der subjektiven Gewichtungsfaktoren zu nennen:
- die Kenntnisse der Projektgrundlagen (Erhebung und Bewertung der
Bestandsdaten für die Schutzgüter, die Variantendiskussion)
- die Kenntnisse der Projektwirkungen (variantenspezifische Wirkungsprognose)
- die Kenntnisse der Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung von
Beeinträchtigungen
- die gutachterlichen Erfahrungen bei vergleichbaren Aufgaben, insbesondere
auch die Gewichtung
der Umweltziele, sowie die rechtlichen Bewertungsmaßstäbe. |